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IgeL (Individuelle Gesundheitsleistungen) - Referent: Dr. Meissner, Bioscientia, Ingelheim

Die „IgeL-Leistungen“ gibt es seit etwa 10 Jahren und werden auch „Selbstzahlerleistungen“ genannt. Die Früherkennung ist der größte Teil der Selbstzahlerleistung!

Weiter IgeL-Leistungen sind:

  • Individuelle Versorgung: z.B.:Reisemedizinische Impfungen, Untersuchungen für Leistungssportler
  • Erhöhtes Sicherheitsbedüfnis: wie zusätzl. Ultraschalluntersuchungen, zusätzl.Bluttests
  • Serviceleistungen: wie Tauchereignung, Therapien für Flugangst
  • Alternative Medizin: wie z.B. Akupunktur, Homöopathie
  • Lifestyle Medizin: Glatzenbildung, Entfernung von Tätowierungen

Bei der Beurteilung der Leistungen wird auf das SGB V §12 Wirtschaftlichkeitsgebot verwiesen. Dort heisst es: "Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."

Werden diese Leistungen trotzdem gewünscht und liegt keine aussagefähige Begründung seitens des Patienten oder des Arztes vor, wird es zur Selbstzahlerleistung!

Innovation: Moderne Methoden werden nicht sofort zur Kassenmedizin/Leistung!

Gerade im Bereich der Prävention kann die moderne Labormedizin viel mehr leisten, die jedoch im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht vorgesehen sind.

Inzwischen weiss man, dass einige Methoden heute zu Kasssenleistungen sind, die vor Jahren nicht anerkannt waren. Für diese Leistungen gilt folgende Faustregel:

  • Der Patient ist erkrankt, plus das Verfahren ist indiziert = EBM-Leistung = Kassenleistung
  • Der Patient erkrankt, Verfahren ist jedoch nicht indiziert = keine EBM-Leistung = IgeL

Ausgrenzung und Zuzahlungen sind verboten. Zuzahlungen für Kassenleistungen von Kassenpatienten zu kassieren ist ebenso verboten, wie Ihnen indizierte EBM-Leistungen privat in Rechnung zu stellen! Werden Kassenleistungen als IgeL abgerechnet ist das Abrechnungsbetrug.

Karin Gutjahr

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