im Sinne von § 9 Absatz 9 der Vereinssatzung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederver-sammlung, für die Sitzungen des Vorstandes, für jede Tätigkeit des Vorstands, seiner Vertretung sowie dessen Bevollmächtigten des Vereins.

§ 2 Aufgaben des Vereins

(zu § 2 und § 8 Abs. 8a der Vereinssatzung)

Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch:

  1. Tages- oder Wochenendseminare zur Informati­ on und Kommunikation
  2. eigene Sportwochenenden
  3. die Unterstützung der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen für Nierenkranke
  4. Herstellung und Herausgabe von speziellen Infobroschüren
  5. Informationsveranstal tungen zur Förderung der Organspendebereitschaft
  6. Behandlungs- und Erholungsmaßnahmen
§ 3 Entlastung des Vorstandes

(zu § 8 Abs. 4 der Vereinssatzung)

Der Geschäftsbericht und der Kassenprüfungsbe­ richt müssen schriftlich verfasst und bei der Mitglie­ derversammlung ausgelegt werden.

§ 4 Genehmigung des Haushaltsplans

(zu § 8 Abs. 6 der Vereinssatzung)

Der Haushaltsplan muss immer für das der Ver­ sammlung folgende Haushaltsjahr beschlossen werden,erstmals für das Jahr 2002.

§ 5 Satzungsänderungen

(zu § 7 Abs. 6 der Vereinssatzung)

Wenn Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, müssen die Mitglieder mit der Einladung zur Mitgliederversamml ung die jeweils alte und neue Fassung der zu ändernden Satzungspunkte erhal­ten.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(zu § 8 Abs. 8b der Vereinssatzung)

  1. Der Beitrag beträgt jährlich für:
    1. ordentliche und außerordentliche Mitglieder: EUR 29,00
    2. ermäßigter Beitrag: EUR 15,00
    3. der ermäßigte Beitrag kann von Mitgliedern, die die Richtlinien des ilfsfonds Dialyseferien erfüllen, gewährt werden und muss für jedes Jahr neu beantragt werden.
    4. dem Antrag auf Beitragsermäßigung sind alle Einkommensnachweise beizufügen.
    5. Fördermitglieder bestimmen die Höhe Ihres jährlichen Förderbeitrages selbst.
  2. Mitgliedsbeiträge sind sofort, spätestens am 31. März eines jeden Jahres fällig. Säumige Mitglieder erhalten eine Zahlungserinnerung, eine Mahnung sowie eine letzte Mahnung mit Androhung des Ausschlusses mit der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung
  3. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt nach der jährlichen Mitgliederversammlung – spä-testens jedoch im März / April eines jeden Jah-res
  4. Fallen Rücklastgebühren an, weilein Mitglied es versäumt hat, dem zuständigen Vorstands­ mitglied seine neue Bankverbindung mitzutei­ len, werden dem Mitglied diese Kosten aufer­ legt.
  5. Für nicht eingeforderte Beiträge haftet der Vor­stand.
  6. Bei säumigen Mitgliedsbeiträgen besteht die Möglichkeit € 5,-- Bearbeitungsgebühr zu er-heben
§ 7 Vorstandsarbeit

(zu § 9 Abs. 4 der Vereinssatzung)

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Geschäftsordnung und der Saung und ist allein haftbar. Für Steuerschulden 1st ausschließlich der Vorsitzende haftbar.
  2. Vorstandssitzungen werden grundsätzlich nicht öffentlich durchgeführt. Gäste können zugelas­sen werden.
  3. Die Sitzungstermine des Vorstandes werden bei der letzten Sitzung des Vorjahres festgelegt.
  4. Es sollten jährlich vier Vorstandssitzungen abgehalten werden. Diese werden in der letzten Vorstandssitzung des Vorjahres festgelegt.
  5. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, lädt die Vorstandsmitglieder mit einer dreiwöchigen Ladungsfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein.
  6. Unter TOP "Verschiedenes" werden aus­ schließlich Themen behandelt, die beim Einla­dungstermin noch nicht bekannt waren.
  7. Der jeweils amtierende Vorstand legt fest, ob Vorstandssitzungen zentral in Deutschland oder abwechselnd bei den Vorstandsmitgliedern stattfinden sollen. Ggf. können Übernachtungen eingeplant werden, wenn eine weite Anreise erforderlich ist.
  8. Über die Notwendigkeit von Sondersitzungen entscheidet der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
  9. (zu § 9 Abs. 7 der Vereinssatzung)

  10. Mitglieder des Vorstands dürfen Rechtsge­schäfte im Rahmen Ihrer Tätigkeit tätigen (z. B. Porto, Büromaterial oder ähnliches).
  11. Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert von EUR150,00 übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie des Kassenführers.
  12. Für Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftwert von EUR 500,00 übersteigen,muss ein Vorstandsbe­schluss herbeigeführt werden.
  13. (zu § 8 Abs. 6 der Vereinssatzung)

  14. Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgese­ hen sind und Ausgaben, die 10 % des jeweils geplanten Etats übersteigen, bedürfen der Zu­stimmung des Vorstands. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die überplanmäßige Ausgabe durch entsprechende Einnahmen ge­deckt ist.
  15. Vertreterregelung
    • Erste/r Vorsitzende/r wird durch stellvertreten-de/r Vorsitzende/r vertreten
    • stellvertretende/r Vorsitzende/r wird durch Kas-senführer/in vertreten.
    • Kassenführer/in wird durch 1. Vorsitzender ver-treten
    • Vertretung für Schriftführer/in kann individuell erfolgen.
§ 8 ,,Regionalbeauftragte"

(zu § 9 Abs. 9 der Vereinssatzung)

  1. Bundesweite Gliederung
    1. Mit der bundesweiten Gliederung will der Ver­ein erreichen, dass Beauftragte in ganz Deutschland, vor allem im Bereich von Kinder­dialysezentren, als Ansprechpartner für die Mit­glieder des Vereins vorhanden sind.
    2. Der Vorstand kann mehrere Beauftragte für ein Bundesland benennen.
    3. Die Regionalbeauftragten können regionale Gruppen bilden, die jedoch rechtlich unselb­ständig sind.
    4. Die Regionalbeauftragten werden nach jeder Vorstandswahl bestätigt.
  2. Koordinator für Regionalbeauftragte
    1. Der Koordinator bestimmt seinen Stellvertreter aus den Reihen der Regionalbeauftragten.
    2. Der Koordinator und sein Stellvertreter sind Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Regionalbeauftragten.
    3. Der Koordinator stimmt die Arbeit der Regio­nalbeauftragten mit den Zielsetzungen des Vor­standes ab.
    4. Der Koordinator informiert den Vorsitzenden bereits im Planungsstadium über Termine und Inhalte von Aktivitäten der Regionalbeauftragten. Wenn Kosten entstehen, sind diese wie in § 7 Abs. 8 -10 beschrieben, zu genehmigen.
    5. Der Vorsitzende lädt nach Abstimmung mit dem Koordinator mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer 3-wöchigen Ladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung zu einem gemein­samen Treffen der Regionalbeauftragten und des Vorstandes ein.
  3. Die für die Teilnahme an der jährlichen Sitzung entstandenen Fahrtkosten und Übernachtungs­ kosten können die Regionalleiter gemäß Ge­schäftsordnung geltend machen.
  4. Aufgaben der Regionalbeauftragten
    1. Mitgliederinformation und Betreuung vor Ort (Grundvoraussetzung)
    2. Teilnahme an Regionalbeauftragtentreffen und Mitgliederversammlungen
    3. Regelmäßiger Kontakt zur Kinderdialyse und/oder Erwachsenendialyse der Region
    4. Regelmäßiger Kontakt zum Elternverband und / oder Erwachsenenverein vor Ort
    5. Unterstützung bei der Organisation von Treffen / Veranstaltungen
§ 9 Protokolle

(zu § 1O der Vereinssatzung) Ein Protokoll muss folgende Punkte beinhalten:

  1. Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung
  2. Anwesende und Abwesende Vorstandsmitglie­der sowie Gäste
  3. Tagesordnungspunkte, Diskussionen, Ergeb­nisse und Beschlüsse
  4. Unterzeichnet wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden
§ 10 Erstattung von Aufwendungen und Auslagen

(zu § 12 der Vereinssatzung)

  1. Aufwendungen und Auslagen des Vorstandes sind auf dem dafür vorgesehenen Formular zeitnah beim Vorsitzenden geltend zu machen. Der Vorsitzende prüft und unterzeichnet jede Abrechnung und schickt sie weiter an die Kassenführung.
  2. Nur Kosten, die nicht zu einem bestimmten Projekt gehören, sind Vorstandskosten. Zu den Kosten eines Projektes gehören: Alle Kosten wie z. B. Portokosten, Fahrtkosten und Büromaterial, die mit der Vorbereitung oder Durchführung entstehen. Projektkosten sind bis spätestens 4 Wochen nach dem Ende eines jeden Projekte abzurechnen. Alle Kostenabrechnungen müssen im Original und unterschrieben auf dem dafür vorgesehenen Formular an den Vorsitzenden geschickt werden.
  3. Reisekosten werden nach den zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Richtlinien des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
    Außerordentliche Mitglieder, die als Gast an einer Vorstandssitzung teilnehmen, ohne dass dies der ausdrückliche Wunsch des Vorstands ist, müssen Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten selbst tragen
  4. Für Fahrten mit der Bahn werden die Kosten einer Fahrkarte 2. Klasse (hin und zurück) zzgl. ICE-Zuschlag und Sitzplatzreservierung erstat­tet.
  5. Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit bei Anreise per Bahn vom Verein eine Bahncard 50 2. Klasse bezahlt zu bekommen
  6. Auslagen für Telefon und Fax, sowie Mobiltelefonkosten werden mit einer Pauschale von 50,00 Euro p. A. abgeglichen. Die Auszahlung erfolgt im August/September an die amtieren-den Vorstandsmitglieder. Portokosten werden erstattet nach Vorlage des Belegs
  7. Büromaterial darf grundsätzlich nur vom Vor­stand eingekauft werden und wird dann in voller Höhe erstattet. Der Vorstand kann jedoch auch anderen Mitgliedern den Einkauf genehmigen.
  8. Erhaltene Geldzuweisungen oder Geldspenden für den Verein sind sofort nach Erhalt an den Kassenführer weiterzuleiten.
  9. Vorstandsmitglieder oder deren Vertreter, die ein Seminar planen oder bei der Durchführung maßgeblich beteiligt sind, sind von der Bezah­lung der Seminargebühren befreit und können Fahrtkosten abrechnen.
  10. Sollte ein aktiver Regionalleiter den Status als Fördermitglied besitzen, so kann dieser Regionalleiter an den Seminaren zu Mitgliederkondi­tionen teilnehmen.
  11. Eltern von ordentlichen Mitgliedern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können, sofern Sie Fördermitglieder sind, zum Mitgliederpreis bei den Seminaren (kei­ne Wellness o. ä.) teilnehmen.
  12. Die Fahrtkosten und ggf. notwendige Über-nachtungskosten für die Teilnahme von akti-ven Mitgliedern an einer Veranstaltung / Kongress im Namen von Junge Nierenkranke Deutschland e. V. werden vom Verein übernommen./li>
§ 11 Unterschriftsberechtigung

(zu § 9 der Vereinssatzung)

  1. Zu Unterschriften im Namen des Vereins, die nicht haftungsrelevant sind, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.
  2. Zur Entgegennahme und Quittierung von Spenden ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.
  3. Zuwendungsbescheinigungen darf nur der Kassenführer oder dessen Vertreter ausstellen.
  4. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluss (siehe Satzung).
  5. Zu haftungsrelevanten Unterschriften ist nur der 1. Vorsitzende berechtigt und sein Stellvertre­ter.
  6. Die Richtlinien der Satzung und Geschäftsord­nung sind stets zu beachten.
§ 12 Weitere Organe des Vereins

Assistenten

Jedes Vorstandsmitglied kann sich 1 Assistenten zur Seite stellen, der ordentliches oder außerordentliches Mitglied im Verein sein muss. Auslagen von Assistenten sind, gemäß dieser Geschäftsordnung, vom jeweiligen Vorstandsmitglied im Voraus ge­nehmigen zu lassen und das jeweilige Vorstands­mitglied reicht diese als Vorstandskosten gemäß dieser Geschäftsordnung ein.

§ 13 Vereinspatenschaft

Dem Vorstand ist es möglich, prominenten Menschen aus Politik, Film, Fernsehen und Sport die Vereinspatenschaft anzubieten. Ziel dieser Paten­schaft ist es, das der Pate den Verein in der Öffent­lichkeit bekannt macht und man so möglichst viele nierenkranke Patienten erreicht. Ein Pate übernimmt zwar die Patenschaft, muss aber nicht unbe­dingt Mitglied des Vereins werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach Mehrheitsbeschluss einer Vorstandsabstimmung in Kraft.

Biberach den, 09.05.2020

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