Mitglied werden

Werde Teil unserer Gemeinschaft – für ein starkes Leben mit Nierenerkrankung

Beim Junge Nierenkranke e.V. findest du Menschen, die dich verstehen. Wir tauschen Erfahrungen aus, geben einander Halt und setzen uns gemeinsam für mehr Lebensqualität und Selbstbestimmung ein.

Deine Möglichkeiten:

  • Ordentliches Mitglied – wenn du selbst betroffen bist oder Angehörige*r bist und aktiv mitgestalten möchtest.
  • Außerordentliches Mitglied – wenn du unsere Arbeit ideell unterstützen willst.
  • Fördermitglied – wenn du mit deinem Beitrag unsere Projekte möglich machst.
 
Gemeinsam schaffen wir ein Netzwerk, das stärkt, verbindet und Mut macht.

Wenn du überlegst, Mitglied zu werden, lohnt sich ein Blick in unsere Satzung – sie erklärt transparent, welche Rechte, Aufgaben und Möglichkeiten jede Mitgliedsform bietet und wie du dich einbringen kannst – und in die Geschäftsordnung, da sie regelt, wie der Vorstand arbeitet, Entscheidungen getroffen werden und welche Abläufe das Vereinsleben im Detail bestimmen.

Junge Nierenkranke Deutschland e. V. (JUNI -DE)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Name des Vereins lautet: Junge Nierenkranke Deutschland e. V.
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 88400 Biberach.
  3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim unter der Register-Nr. VR231119 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Eine Änderung des Vereinssitzes bedarf keiner Zustimmung der Mitglieder.
 
§ 2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist
    • insbesondere die Förderung von Eigenverantwortung und Selbständigkeit von Nierenkranken Menschen.
    • die Förderung der sozialen Integration von Nierenkranken in Bildung, Beruf und Gesellschaft,
    • die Förderung von Kommunikation, Information, Begegnung und Aktivitäten von Nierenkranken,
    • die Unterstützung von Nierenkranken, um eine qualitativ hochwertige medizinische Behandlung zu erhalten,
    • die Zusammenarbeit mit Institutionen aus Medizin, Wissenschaft und Forschung,
    • die Förderung der Organspendebereitschaft in der Öffentlichkeit,
    • die Zusammenarbeit mit Behörden und Personen, die zusammen mit Nierenkranken wichtige Entscheidungen zu treffen haben,
    • die Vertretung der Anliegen von Nierenkranken in der Öffentlichkeit,
    • die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von Vereinen, Verbänden und Institutionen, die auch die Ziele unserer Mitglieder verfolgen.
    • Die Aufgaben sind in der Geschäftsordnung geregelt.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO und § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur in dem in § 3 (1) vorgegebenen Rahmen erfolgen.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
 
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied

  • im Bundesverband Niere e.V.
  • im Hilfsfonds Dialyseferien e. V.
 
§ 5 Mitglieder des Vereins
  1. Folgender Personenkreis kann ordentliches Mitglied des Vereins werden:
    • Nierenkranke, die bereits im Kindesalter (bis zum 18. Lebensjahr) an den Nieren erkrankt sind,
    • Nierenkranke bei denen bis zum 45. Lebensjahr eine Nierenerkrankung festgestellt wurde
  2. Außerordentliches Mitglied können werden:
    • Ehepartner oder Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Diese haben Mitspracherecht, Stimmrecht, aktives Wahlrecht sowie passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Fördermitglied können werden:
    • Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Diese haben Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Beitrittsantrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand ist berechtigt, einen Antrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen abzulehnen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller sein Anliegen in der nächsten Mitgliederversammlung vortragen, die dann mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder endgültig über den Antrag entscheidet.
  5. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und bei Mitgliederversammlungen getroffene Entscheidungen an.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt. Dieser ist unter Einhaltung einer 8-wöchigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    • durch Ausschluss. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
    • durch Tod.
    • bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
 
§ 6 Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

Der Vorstand kann weitere Organe bilden.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche und außer ordentliche Mitglieder mit je einer Stimme. Ein Mitglied, das aus wichtigem Grund an der Teilnahme einer Mitgliederversammlung verhindert ist, kann sein Stimmrecht und sein aktives Wahlrecht per schriftliche Vollmacht übertragen. Jedoch kann keinem anwesenden Mitglied mehr als eine Stimme übertragen werden.
  2. Sollten mehrere Personen einer Familie die ordentliche außerordentliche Mitgliedschaft besitzen, kann nur jeweils eine Person dieser Familie in den Vorstand gewählt werden. Gleiches gilt für eheähnliche Lebensgemeinschaften.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per Post, elektronischem Weg oder Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, email Adresse ode Faxnummer gerichtet ist.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Der Vereinszweck kann nur geändert werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder dieser Änderung zustimmen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 8 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit Änderung des Vereinsszweckes als einzigen Tagesordnungspunkt einberufen werden; die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    • der Vorstand es im Vereinsinteresse für erforderlich hält.
    • ein schriftliches Verlangen von mind. 1/5 aller Vereinsmitglieder an den Vorstand gerichtet wird.

Diese ist binnen acht Wochen einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder oder des Vorstands muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Wahl erfolgt einzeln. Stimmenthaltungen bleiben bei Wahlen außer Betracht. Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die absolute (> 50 %) Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die relative Stimmenmehrheit entscheidet. Steht nur ein Kandidat zur Wahl und hat dieser die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nicht erhalten, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht er auch hie nicht die absolute Stimmenmehrheit, gilt der Kandidat als abgelehnt. Auch bei Stimmengleichheit gelten Kandidaten als abgelehnt. (siehe auch § 9 (1)).
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds. Zum Ausschluss ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. (siehe auch Geschäftsordnung).
  5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht als weitere Informationen zur Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins. (siehe auch Geschäftsordnung).
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Auch Nichtmitglieder können Kassenprüfer des Vereins sein. Kassenprüfer dürfen nicht untereinander oder mit Mitgliedern des Vorstands verwandt oder verschwägert sein. Sie sollen jedoch die Qualifikation zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung besitzen.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    • Aufgaben des Vereins; (Geschäftsordnung)
    • Mitgliedsbeiträge. (Geschäftsordnung)
  9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
 
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen, und zwar dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer, dem Schriftführer sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied wählen. Die Amtszeit eines nachträglich gewählten Vorstandsmitglieds endet zeitgleich mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf um 2 Personen erweitert werden, ebenso können einzelne Vorstandspositionen der 3 weiteren Vorstände unbesetzt bleiben. Die Entscheidung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  5. Der Vorstand trifft sich zu Vorstandssitzungen. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Er fasst Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit in den Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter oder dem Kassenführer und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
  8. Satzungsänderungen , die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  9. Die Erteilung von Vertretungsvollmachten an einzelne Vereinsmitglieder sowie hinsichtlich bestimmter genau umrissener Geschäfte, insbesondere für den medizinischen, technischen, juristischen und organisatorischen Bereich an andere Personen ist zulässig. (siehe Geschäftsordnung)
  10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu veröffentlichen ist.
 
§ 10 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Alle Vorstandsmitglieder erhalten spätestens 4 Wochen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls. Den Mitgliedern stehen die Protokolle zur Einsicht zur Verfügung.

§ 11 Vereinsfinanzierung
  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Spenden,
    • Zuwendungen Dritter, z. B. der freien Wohlfahrtspflege,
    • Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
 
§ 12 Erstattung von Aufwendungen und Auslagen

Die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen sowie Reisekosten und Tagegeld ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Forschungsunterstützungskreis Kindernephrologie e. V., Essen“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die letzte Satzung vom 17.03.2012 und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Fulda, 9. März 2019

im Sinne von § 9 Absatz 9 der Vereinssatzung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlung, für die Sitzungen des Vorstandes, für jede Tätigkeit des Vorstands, seiner Vertretung sowie dessen Bevollmächtigten des Vereins.

§ 2 Aufgaben des Vereins

(zu § 2 und § 8 Abs. 8a der Vereinssatzung)

Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch:

  • Tages- oder Wochenendseminare zur Informati­on und Kommunikation
  • eigene Sportwochenenden
  • die Unterstützung der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen für Nierenkranke
  • Herstellung und Herausgabe von speziellen Infobroschüren
  • Informationsveranstaltungen zur Förderung der Organspendebereitschaft
  • Behandlungs- und Erholungsmaßnahmen
 
§ 3 Entlastung des Vorstandes

(zu § 8 Abs. 4 der Vereinssatzung)

Der Geschäftsbericht und der Kassenprüfungsbe­richt müssen schriftlich verfasst und bei der Mitglie­derversammlung ausgelegt werden.

§ 4 Genehmigung des Haushaltsplans

(zu § 8 Abs. 6 der Vereinssatzung)

Der Haushaltsplan muss immer für das der Ver­sammlung folgende Haushaltsjahr beschlossen werden, erstmals für das Jahr 2002.

§ 5 Satzungsänderungen

(zu § 7 Abs. 6 der Vereinssatzung)

Wenn Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, müssen die Mitglieder mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die jeweils alte und neue Fassung der zu ändernden Satzungspunkte erhal­ten.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(zu § 8 Abs. 8b der Vereinssatzung)

  1. Der Beitrag beträgt jährlich für:
    • ordentliche und außerordentliche Mitglieder: EUR 29,00
    • ermäßigter Beitrag: EUR 15,00
      Der ermäßigte Beitrag kann von Mitgliedern, die die Richtlinien des Hilfsfonds Dialyseferien erfüllen, gewährt werden und muss für jedes Jahr neu beantragt werden. Dem Antrag auf Beitragsermäßigung sind alle Einkommensnachweise beizufügen.
    • Fördermitglieder bestimmen die Höhe Ihres jährlichen Förderbeitrages selbst.
  2. Mitgliedsbeiträge sind sofort, spätestens am 31. März eines jeden Jahres fällig. Säumige Mitglieder erhalten eine Zahlungserinnerung, eine Mahnung sowie eine letzte Mahnung mit Androhung des Ausschlusses mit der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung
  3. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt nach der jährlichen Mitgliederversammlung – spätestens jedoch im März / April eines jeden Jahres
  4. Fallen Rücklastgebühren an, weil ein Mitglied es versäumt hat, dem zuständigen Vorstands­mitglied seine neue Bankverbindung mitzutei­len, werden dem Mitglied diese Kosten aufer­legt.
  5. Für nicht eingeforderte Beiträge haftet der Vor­stand.
  6. Bei säumigen Mitgliedsbeiträgen besteht die Möglichkeit € 5,– Bearbeitungsgebühr zu erheben
 
§ 7 Vorstandsarbeit

(zu § 9 Abs. 4 der Vereinssatzung)

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Geschäftsordnung und der Satzung und ist allein haftbar. Für Steuerschulden 1st ausschließlich der Vorsitzende haftbar.
  2. Vorstandssitzungen werden grundsätzlich nicht öffentlich durchgeführt. Gäste können zugelas­sen werden.
  3. Die Sitzungstermine des Vorstandes werden bei der letzten Sitzung des Vorjahres festgelegt.
  4. Es sollten jährlich vier Vorstandssitzungen abgehalten werden. Diese werden in der letzten Vorstandssitzung des Vorjahres festgelegt.
  5. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, lädt die Vorstandsmitglieder mit einer dreiwöchigen Ladungsfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein.
  6. Unter TOP „Verschiedenes“ werden aus­ schließlich Themen behandelt, die beim Einla­dungstermin noch nicht bekannt waren.
  7. Der jeweils amtierende Vorstand legt fest, ob Vorstandssitzungen zentral in Deutschland oder abwechselnd bei den Vorstandsmitgliedern stattfinden sollen. Ggf. können Übernachtungen eingeplant werden, wenn eine weite Anreise erforderlich ist.
  8. Über die Notwendigkeit von Sondersitzungen entscheidet der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. (zu § 9 Abs. 7 der Vereinssatzung)
  9. Mitglieder des Vorstands dürfen Rechtsge­schäfte im Rahmen Ihrer Tätigkeit tätigen (z. B. Porto, Büromaterial oder ähnliches).
  10. Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert von EUR150,00 übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie des Kassenführers.
  11. Für Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert von EUR 500,00 übersteigen, muss ein Vorstandsbe­schluss herbeigeführt werden. (zu § 8 Abs. 6 der Vereinssatzung)
  12. Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgese­hen sind und Ausgaben, die 10 % des jeweils geplanten Etats übersteigen, bedürfen der Zu­stimmung des Vorstands. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die überplanmäßige Ausgabe durch entsprechende Einnahmen ge­deckt ist.
  13. Vertreterregelung
    • Erste/r Vorsitzende/r wird durch stellvertretende/r Vorsitzende/r vertreten
    • stellvertretende/r Vorsitzende/r wird durch Kassenführer/in vertreten.
    • Kassenführer/in wird durch 1. Vorsitzender vertreten
    • Vertretung für Schriftführer/in kann individuell erfolgen.
 
§ 8 ,,Regionalbeauftragte“

(zu § 9 Abs. 9 der Vereinssatzung)

  1. Bundesweite Gliederung
    • Mit der bundesweiten Gliederung will der Ver­ein erreichen, dass Beauftragte in ganz Deutschland, vor allem im Bereich von Kinderdialysezentren, als Ansprechpartner für die Mit­glieder des Vereins vorhanden sind.
    • Der Vorstand kann mehrere Beauftragte für ein Bundesland benennen.
    • Die Regionalbeauftragten können regionale Gruppen bilden, die jedoch rechtlich unselb­ständig sind.
    • Die Regionalbeauftragten werden nach jeder Vorstandswahl bestätigt.
  2. Koordinator für Regionalbeauftragte
    • Der Koordinator bestimmt seinen Stellvertreter aus den Reihen der Regionalbeauftragten.
    • Der Koordinator und sein Stellvertreter sind Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Regionalbeauftragten.
    • Der Koordinator stimmt die Arbeit der Regio­nalbeauftragten mit den Zielsetzungen des Vor­standes ab.
    • Der Koordinator informiert den Vorsitzenden bereits im Planungsstadium über Termine und Inhalte von Aktivitäten der Regionalbeauftragten. Wenn Kosten entstehen, sind diese wie in § 7 Abs. 8 -10 beschrieben, zu genehmigen.
    • Der Vorsitzende lädt nach Abstimmung mit dem Koordinator mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer 3-wöchigen Ladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung zu einem gemein­samen Treffen der Regionalbeauftragten und des Vorstandes ein.
  3. Die für die Teilnahme an der jährlichen Sitzung entstandenen Fahrtkosten und Übernachtungs­ kosten können die Regionalleiter gemäß Ge­schäftsordnung geltend machen.
  4. Aufgaben der Regionalbeauftragten
    • Mitgliederinformation und Betreuung vor Ort (Grundvoraussetzung)
    • Teilnahme an Regionalbeauftragtentreffen und Mitgliederversammlungen
    • Regelmäßiger Kontakt zur Kinderdialyse und/oder Erwachsenendialyse der Region
    • Regelmäßiger Kontakt zum Elternverband und / oder Erwachsenenverein vor Ort
    • Unterstützung bei der Organisation von Treffen / Veranstaltungen
 
§ 9 Protokolle

(zu § 1O der Vereinssatzung) Ein Protokoll muss folgende Punkte beinhalten:

  • Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung
  • Anwesende und Abwesende Vorstandsmitglie­der sowie Gäste
  • Tagesordnungspunkte, Diskussionen, Ergeb­nisse und Beschlüsse
  • Unterzeichnet wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden
 
§ 10 Erstattung von Aufwendungen und Auslagen

(zu § 12 der Vereinssatzung)

  • Aufwendungen und Auslagen des Vorstandes sind auf dem dafür vorgesehenen Formular zeitnah beim Vorsitzenden geltend zu machen. Der Vorsitzende prüft und unterzeichnet jede Abrechnung und schickt sie weiter an die Kassenführung.
  • Nur Kosten, die nicht zu einem bestimmten Projekt gehören, sind Vorstandskosten. Zu den Kosten eines Projektes gehören: Alle Kosten wie z. B. Portokosten, Fahrtkosten und Büromaterial, die mit der Vorbereitung oder Durchführung entstehen. Projektkosten sind bis spätestens 4 Wochen nach dem Ende eines jeden Projekte abzurechnen. Alle Kostenabrechnungen müssen im Original und unterschrieben auf dem dafür vorgesehenen Formular an den Vorsitzenden geschickt werden.
  • Reisekosten werden nach den zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Richtlinien des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
  • Außerordentliche Mitglieder, die als Gast an einer Vorstandssitzung teilnehmen, ohne dass dies der ausdrückliche Wunsch des Vorstands ist, müssen Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten selbst tragen
  • Für Fahrten mit der Bahn werden die Kosten einer Fahrkarte 2. Klasse (hin und zurück) zzgl. ICE-Zuschlag und Sitzplatzreservierung erstat­tet.
  • Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit bei Anreise per Bahn vom Verein eine Bahncard 50 2. Klasse bezahlt zu bekommen
  • Auslagen für Telefon und Fax, sowie Mobiltelefonkosten werden mit einer Pauschale von 50,00 Euro p. A. abgeglichen. Die Auszahlung erfolgt im August/September an die amtierenden Vorstandsmitglieder. Portokosten werden erstattet nach Vorlage des Belegs
  • Büromaterial darf grundsätzlich nur vom Vor­stand eingekauft werden und wird dann in voller Höhe erstattet. Der Vorstand kann jedoch auch anderen Mitgliedern den Einkauf genehmigen.
  • Erhaltene Geldzuweisungen oder Geldspenden für den Verein sind sofort nach Erhalt an den Kassenführer weiterzuleiten.
  • Vorstandsmitglieder oder deren Vertreter, die ein Seminar planen oder bei der Durchführung maßgeblich beteiligt sind, sind von der Bezah­lung der Seminargebühren befreit und können Fahrtkosten abrechnen.
  • Sollte ein aktiver Regionalleiter den Status als Fördermitglied besitzen, so kann dieser Regionalleiter an den Seminaren zu Mitgliederkondi­tionen teilnehmen.
  • Eltern von ordentlichen Mitgliedern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können, sofern Sie Fördermitglieder sind, zum Mitgliederpreis bei den Seminaren (kei­ne Wellness o. ä.) teilnehmen.
  • Die Fahrtkosten und ggf. notwendige Übernachtungskosten für die Teilnahme von aktiven Mitgliedern an einer Veranstaltung / Kongress im Namen von Junge Nierenkranke Deutschland e. V. werden vom Verein übernommen.
 
§ 11 Unterschriftsberechtigung

(zu § 9 der Vereinssatzung)

  • Zu Unterschriften im Namen des Vereins, die nicht haftungsrelevant sind, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.
  • Zur Entgegennahme und Quittierung von Spenden ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.
  • Zuwendungsbescheinigungen darf nur der Kassenführer oder dessen Vertreter ausstellen.
  • Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluss (siehe Satzung).
  • Zu haftungsrelevanten Unterschriften ist nur der 1. Vorsitzende berechtigt und sein Stellvertre­ter.
  • Die Richtlinien der Satzung und Geschäftsord­nung sind stets zu beachten.
 
§ 12 Weitere Organe des Vereins

Assistenten

Jedes Vorstandsmitglied kann sich 1 Assistenten zur Seite stellen, der ordentliches oder außerordentliches Mitglied im Verein sein muss. Auslagen von Assistenten sind, gemäß dieser Geschäftsordnung, vom jeweiligen Vorstandsmitglied im Voraus ge­nehmigen zu lassen und das jeweilige Vorstands­mitglied reicht diese als Vorstandskosten gemäß dieser Geschäftsordnung ein.

§ 13 Vereinspatenschaft

Dem Vorstand ist es möglich, prominenten Menschen aus Politik, Film, Fernsehen und Sport die Vereinspatenschaft anzubieten. Ziel dieser Paten­schaft ist es, das der Pate den Verein in der Öffent­lichkeit bekannt macht und man so möglichst viele nierenkranke Patienten erreicht. Ein Pate übernimmt zwar die Patenschaft, muss aber nicht unbe­dingt Mitglied des Vereins werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach Mehrheitsbeschluss einer Vorstandsabstimmung in Kraft.

Biberach den, 09.05.2020

Wer bei und Mitglied werden möchte, füllt gern den Antrag aus. Da wir eure Originalunterschrift benötigen, schickt ihr uns den dann einfach unterschrieben als Scan oder per Post zu an:

Hinweise zur Anmeldung Onlineerstellung
  1. Die Beitrittserklärung kann direkt in der PDF ausgefüllt werden
  2. Bei Online-Erstellung ist das PDF digital zu unterschreiben
  3. Die ausgefüllte Beitrittserklärung ist als PDF zu drucken oder zu speichern
  4. Das Beitrittserklärung ist an folgende E-Mail zu senden: info@juniev.de
 
Per Post
    • Die Beitrittserklärung kann direkt in der PDF ausgefüllt und anschließend gedruckt werden oder
    • Die Beitrittserklärung kann ausdruckt und per Hand ausfüllt werden
  1. Danach ist die Beitrittserklärung zwingend zu unterschreiben
  2. Die Beitrittserklärung per Post an folgende Adresse senden:
    Lars Otte
    Schwalbenweg 4
    71686 Remseck

 

Die Jungen Nierenkranken Deutschland e. V. freuen sich auf deine Mitgliedschaft!

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