Bericht über das Seminar "Recht und Soziales" - Teil III in Hirschberg – Großsachsen
Zu unserem dritten und letzten Teilseminar Recht und Soziales in 2009 haben wir uns dieses Jahr in dem kleinen Ort Hirschberg/Großsachsen zwischen Mannheim und Heidelberg im Hotel Krone getroffen. Diesmal sollte es neben Sozialrechtlichen Themen wie das persönliche Budget und Rente/Erwerbsminderungsrente auch aus aktuellem Anlass um die Gefahren der Schweinegrippe für Transplantierte und Dialysepatienten gehen.
Zur allgemeinen Freude konnten wir diesmal besonders viele Mitglieder, darunter auch einige neue Gesichter bei der Veranstaltung begrüßen, da die günstige Lage des Seminarhotels vielen Mitgliedern die Teilnahme als Tagesgast ermöglichte.
Am Freitag, den 09. Oktober 2009 nach einer kurzen Begrüßung durch unsere Seminarleiter, Rainer Merz und Martin Müller, übernahm als erster Referent Prof. Dr. Martin Zeiher vom Nierenzentrum der Uniklinik Heidelberg das Wort zum Thema: "Schweinegrippe" - welche Gefahren bestehen für Transplantierte und Dialysepatienten
"Schweinegrippe - welche Gefahren bestehen für Transplantierte und Dialysepatienten"
Wie man bereits an der derzeitigen Medienhysterie bezüglich der Massenimpfung gegen die Schweinegrippe merkt, handelt es sich hierbei um ein sehr emotionales Thema. Grundsätzlich gilt, dass eine Virusinfektion heutzutage potentiell gut behandelbar ist, da wirksame Medikamente (z.B. Tamiflu) existieren. Daneben gibt es erste Hinweise, dass der Impfstoff gegen die saisonale Grippe bereits H1N1 enthält.
Grundsätzlich gilt auch, dass die Impfung gegen die Schweinegrippe freiwillig ist. Aber es ist bisher auch schon bekannt, dass der Virus ansteckender als ein normaler Grippevirus ist. D.h. die Grippewelle könnte eine größere Anzahl von Menschen treffen, als die sonst saisonale Grippe. Daneben ist die Ausbreitung einer Grippewelle während der Sommermonate auf der Nordhalbkugel ein alarmierendes Zeichen für die pandemische Eigenschaft des Virus. Das ist eine Erkenntnis aus den Pandemien im vergangenen Jahrhundert (1918, 1957,1968). Weitere Erkenntnisse daraus sind:
- es gibt immer eine zweite, schwerere Grippewelle
- bei der die Ansteckungsgefahr erhöht ist
- bei die die Krankheitsverläufe schwerer sind, weil das Virus mutiert
Ein Grippevirus besteht immer aus 2 Teilen:
- H = Hämagglutinin (H1 bis H15) = Protein
- N = Neuraminidase (N1 bis N 9) = Enzym
Das Protein (H) heftet sich an die Wirtszelle, so dass der Virus eindringen kann. Das Enzym (N) ermöglicht, dass das Virus aus der Wirtszelle wieder austritt und andere Zellen infiziert.
Da immungeschwächte Patienten (z.B. Transplantierte) meistens bereits eine kaputte Schleimhaut haben, können sich an das Virus bakterielle Infektionen (z.B. Lungenentzündungen) anheften, so dass es zu schweren Komplikationen bei einer Grippeinfektion kommen kann. D.h. Transplantierte sind als Risikopatienten besonders gefährdet.
Für Dialysepraxen gibt es einen Notfallplan:
- Benennung eines Zentrumsbeauftragten
- Aufklärung der Patienten über Symptome, Händehygiene
- Betreten der Praxis nach Instruktion
- Keine Taxisammeltransporte
- Separater Raum, keine separate Maschine
- Atemschutzmaske
- Dialysepersonal -> Schutzkleidung
Was weiß man bisher über H1N1?
- Inkubationszeit 1-7 Tage
- Tröpfcheninfektion (Kontakt Mensch zu Mensch)
- Schwere Krankheitsverläufe vor allem bei jüngeren Menschen
- die Menschen über 65 Jahre scheinen einen gewissen Immunschutz zu haben
Verhalten bei einem Verdachtsfall:
- Arbeitsschutz beachten
- Labormedizinische Diagnostik (langwierig, aufwendig, teuer)
- Bei positivem Ergebnis -> Meldung an das Gesundheitsamt
- Aber: Die bekannten Grippemittel (z.B. Tamiflu) wirken nur bei Verwendung bei den ersten Anzeichen einer Grippe (innerhalb der ersten 24-48h). Das heißt, man müsste das Mittel bereits vorrätig zu Hause haben, um es rechtzeitig anwenden zu können. Bei der Anwendung von Tamiflu wird für Transplantierte eine Dosisreduktion auf 1x 75 mg/ Tag empfohlen. Achtung! Tamiflu wird für Dialysepatienten gar nicht empfohlen, sondern das andere Grippemittel Zanamivir (Relenza).
Für Deutschland ist eine Massenimpfaktion geplant. Dabei sollen u.a. die durch Komplika-tionen besonders gefährdeten Personengruppen zuerst geimpft werden (z.B. chronisch kranke Menschen). Wobei nicht nachgewiesen ist, dass Transplantierte und Dialysepatienten stärker gefährdet sind, als andere.
Bezüglich der Schweinegrippe gibt es derzeit 3 Impfstoffe:
- Pandemix (hühnereibasiert) mit Impfverstärkern (Adjuvanzien)
- Focetria (auf Zellkulturen vermehrter Impfstoff)
- Celvagan – von Baxter – (ohne Adjuvanzien!)
Der Impfstoff ist nicht ungefährlich – insbesondere der mit Impfverstärkern. Theoretisch ist nicht auszuschließen, dass die Kombination von Bestandteilen der Schweinegrippeviren mit den eingesetzten Impfverstärkern unerwartete Nebenwirkungen auslöst. Insbesondere gibt es keinerlei Erfahrungen für den Einsatz bei Transplantierten.
Nach aktuellem Erkenntnisstand, ist die Schweinegrippe nicht wirklich gefährlich, aber man kann auch noch keine Entwarnung geben. Die Gefahr besteht in der Mutation des Virus. Aus diesem Grund wird empfohlen, sich auf jeden Fall jetzt gegen die saisonale Grippe impfen zu lassen und wer will, gegebenenfalls nach einer gründlichen Beratung mit dem behandelnden Nephrologen ca. 4 Wochen später gegen die Schweinegrippe.
Mit vielen neuen Erkenntnissen gingen wir in die wohlverdiente Pause. Wir bedanken uns herzlich bei Herrn Prof. Dr. Martin Zeiher für diesen sehr aufschlussreichen Vortrag.
Nach einer kurzen Kaffeepause gab uns unsere neue Referentin, Frau Spindler von der PHV Waiblingen einen Einblick zum Thema: "Heimdialyse – neue Ansätze".
"Heimdialyse – neue Ansätze"
Den Seminarbericht zu diesem Thema hat freundlicherweise unser Spezialist auf dem Gebiet der Heimhämodialyse Thomas Lehn übernommen, so dass ich hier auf diesen Vortrag nicht weiter eingehen werde. Nach einer längeren Mittagspause versammelten wir uns am Nachmittag zur Fortsetzung des Programms unter dem Thema: "Selbstbestimmtes Leben – persönliches Budget".
"Selbstbestimmtes Leben – persönliches Budget"
Dieses für uns recht neue Thema wurde interessanter Weise durch zwei völlig verschiedene Referenten auf eindrucksvolle Weise vorgestellt. Zum einen von Frau Annemarie Riedel von der Offene Hilfen Lebenshilfe Heidelberg, welche uns die theoretischen Basisdaten für das persönliche Budget darlegte. Und zum anderen von Frau Verena Wiedmann, die uns in besonders eindrücklicher Weise ihr Arbeitgebermodell des persönlichen Budgets als persönlich Betroffene vorstellte.
Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde mit dem SGB IX zum1 Juli 2001 eingeführt. Ab 1.Januar 2008 hat man einen Rechtsanspruch auf diese Leistungsform (17 SGB IX).
Für ein Persönliches Budget müssen Menschen mit Behinderung einen entsprechenden Antrag beim Leistungsträger stellen. Durch das Persönliche Budget können Leistungsempfänger von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfsbedarfs erforderlich sind. Damit sollen behinderte Menschen zu Budgetnehmern werden, die den „Einkauf" der Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käufer, Kunden oder sogar Arbeitgeber. Als Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Personen zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll.
Besondere Bedeutung für die Fortentwicklung der Leistungen zur Teilhabe haben träger-übergreifende Persönliche Budgets als Komplexleistungen. Hiervon spricht man, wenn mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen.
- Leistungen
Grundsätzlich können alle Leistungen zur Teilhabe statt Dienst- und Sachleistungen als Persönliches Budget bewilligt werden. Leistungen zur Teilhabe umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft. Auch Einmalzahlungen sind möglich. Über die Leistungen zur Teilhabe hinaus können einbezogen werden Leistungen der Krankenkassen und Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistung oder Gutschein erbracht werden können. - Leistungsträger
Folgende Leistungsträger können bei einem persönlichen Budget beteiligt sein:- Krankenkasse
- Pflegekasse
- Rentenversicherungsträger
- Unfallversicherungsträger
- Träger der Alterssicherung der Landwirte
- Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge
- Jugendhilfeträger
- Sozialhilfeträger
- Integrationsamt
- Bundesagentur für Arbeit
- Verfahren
Das Verfahren des Persönlichen Budgets durchläuft folgende Stufen:- Antragstellung
- Feststellen des Bedarfs
- Bestimmung und Rolle des Beauftragten
- Unterrichtung der beteiligten Leistungsträger/Einholung der Stellungnahmen
- Zielvereinbarung
- Bescheide
Den Antrag kann jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch stellen – egal wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein persönliches Budget infrage. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder ein persönliches Budget beantragen, etwa für Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.
Im Rahmen eines so genannten Bedarfsfeststellungsverfahren bei den Leistungsträgern wird der jeweilige Hilfsbedarf des behinderten Menschen ermittelt. Wer bisher schon Leistungen bezogen hat und nun lediglich auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets umsteigen will, wird die Umstellung relativ leicht erreichen, da der Bedarf schon ermittelt ist. Bei diesen Budgetnehmern wird es hauptsächlich darauf ankommen, die Preise für den Ankauf von bestimmten Leistungen festzulegen (Verpreislichung). Wer wegen eines erhöhten Bedarfs auf ein Persönliches Budget wechseln möchte, teilt dies seinem Leistungsträger oder der gemeinsamen Servicestelle mit. Bei Neuanträgen wird der Bedarf in so genannten Hilfeplan- oder Budgetkonferenzen wie bei Leistungen ermittelt, die nicht als Persönliches Budget beantragt werden. Hieran nehmen selbstverständlich gleichberechtigt neben allen beteiligten Leistungsträgern und gegebenenfalls der gemeinsamen Servicestellen auch der Budgetnehmer und gegebenenfalls eine Vertrauensperson teil. Hier erfolgt auch sofort die Zusammenführung der Teilbudgets.
Wichtig: Die Teilnahme am Bedarfsfeststellungsverfahren ist gründlich vorzubereiten! Hilfssatz: Wann brauche ich wen, wofür, wie lange? Welcher Unterstützungsbedarf besteht? Wie möchte ich leben und was hindert mich daran, so zu leben wie ich will? (Unterstützungsbedarf an Hindernissen orientieren!)
Eventuell notwendige Aufwendungen für Beratung und Unterstützung insbesondere im Rechtsbehelfsverfahren unbedingt mit im Persönlichen Budget berücksichtigen. Als persönliches Budget können sämtliche Leistungen zur Teilhabe in Anspruch genommen werden. Ausdrücklich vorgesehen ist auch der Einsatz des Persönlichen Budgets für betreutes Wohnen. Es eignet sich in besonderem Maße, den Auszug aus einem Heim und den Eintritt in betreute Wohnmöglichkeiten zu erleichtern.
Außerdem sind als Persönliches Budget möglich:- Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe
- Krankenkassenleistungen
- Leistungen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben (Arbeitsassistenz, Kraftfahrzeughilfe)
- Bestimmen und Rolle des Beauftragten
Für die trägerübergreifende Koordinierung der Leistungserbringung ist grundsätzlich der Leistungsträger verantwortlich, bei dem der Antrag gestellt wurde. Allerdings muss dieser zumindest an einer Teilleistung am Persönlichen Budget beteiligt sein. Er wird damit grundsätzlich „Beauftragter". Er ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen festzustellen, ob er zuständig ist. Dabei hat er sowohl seine sachliche als auch seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Stellt der Rehabilitationsträger dabei fest, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiter.
Zum "Beauftragten" für die weitere Durchführung des Budgetverfahrens wird dann entweder der neu angesprochene Leistungsträger oder der es bleibt der Leistungsträger, der zuerst angesprochen wurde. Die beteiligten Leistungsträger können jedoch in Abstimmung mit dem Budgetnehmer eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. Diese Regelungen gelten auch für gemeinsame Servicestellen mit dem Rehabilitationsträger, dem die gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist. - Unterrichtung der beteiligten Leistungsträger/Einholung der Stellungnahmen
Der Beauftragte unterrichtet unverzüglich die beteiligten Leistungsträger über die Beantragung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets und holt von diesen Stellungnahmen hierzu ein. Die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger müssen Aussagen zu folgenden Inhalten treffen:
- dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des behinderten Menschen
- der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine
- dem Inhalt der Zielvereinbarung
- einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf
- Zielvereinbarung
Sobald der jeweilige Bedarf von dem oder den jeweiligen Leistungsträgern ermittelt wurde, schließen der Budgetnehmer und der beauftragte Leistungsträger eine so genannte Ziel-vereinbarung ab. Die Zielvereinbarung regelt die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele und enthält eine Regelung über den Nachweis für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie über die Qualitätssicherung. Die Zielvereinbarung muss individuell au die jeweilige Person und die Leistungen angepasst werden und möglichst konkret sein. D.h. Zielvereinbarungen sollen spezifisch, messbar, anspruchsvoll, realistisch und terminiert sein. - Bescheide
Bei einem "einfachen" Persönlichen Budget erstellt der Leistungsträger, der für die Bewilligung der entsprechenden Leistung zuständig ist, den Bescheid. Bei einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget wird der Bescheid vom beauftragten und am Persönlichen Budget beteiligten Leistungsträger (Beauftragter) im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger gefertigt (Gesamtverwaltungsakt) und er erbringt die Leistung.
Wichtig: Die jeweiligen Bescheide sind rechtsmittelfähig. Das heißt: Wenn nicht im Sinne des potentiellen Budgetnehmers entschieden wurde, können Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) gegenüber dem Leistungsträger, der den Bescheid gefertigt hat, eingelegt werden. Dazu muss der Bescheid eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten!
Abschließend zu diesem Thema ist zu sagen, dass man jederzeit vom persönlichen Budget zurück zu den herkömmlichen Leistungen der Rehabilitationsträger wechseln kann.
Wir bedanken uns herzlich bei Frau Annemarie Riedel für die Darlegung der theoretischen Basisdaten. Ein besonderes Dankeschön geht an Frau Verena Wiedmann, die uns mit ihrer Person und ihrem tollen Vortrag sehr beeindruckt und Mut gemacht hat. Wir wünschen ihr für die Zukunft von Herzen alles Gute.
Nach diesem eindrucksvollen Vortrag endete das Seminar für diesen Tag. Bis auf die Dialysepatienten, welche nach der Veranstaltung zur Behandlung fuhren, haben die Teilnehmer den Abend in geselliger Runde ausklingen lassen.
Am zweiten Seminartag übernahm nach einer kurzen Begrüßung durch unseren heutigen Seminarleiter Martin G. Müller, die uns schon aus Berlin gut bekannte Referentin Frau Rechtsanwältin Cornelia Breiter (Rechtsanwaltskanzlei Breiter Wiesloch) das Wort zum Thema: "Rente und Erwerbsminderungsrente".
"Rente und Erwerbsminderungsrente"
Seit 2001 ist das bisherige System der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten mit Rentenbeginn ab 01.01.2001 durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt worden, bei der auf Basis der individuell berechneten Altersrente mit 60 Jahren zwei Leistungen vorgesehen sind. Dabei bildet die aus arbeitsmedizinischer Sicht festgestellte noch vorhandene Arbeitsfähigkeit ein wichtiges Kriterium für die Rentenhöhe.
Voraussetzungen für die gesundheitsbedingte Frühberentung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2001 (§§ 43, 240 SGB VI):
- Versichertenstatus nach § 1-4 SGB VI
- Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
- 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre Beitragszeiten) vor Eintritt der Erwerbsminderung
- Antrag
Die erste Voraussetzung ist, dass man den Versichertenstatus erfüllt. D.h. man muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis haben. Minijobs mindern Ansprüche! Auf Basis dieses Versichertenstatus muss man in den letzten 5 Jahren für 3 Jahre Pflichtbeiträge einzahlt haben. Wichtig Sperrzeiten vom Arbeitsamt unterbrechen die Versicherungszeit. Unbedingt gegen Sperrzeiten wehren! Zur Feststellung des Rentenstatus kann man beim Rententräger (normalerweise die Deutsche Rentenversicherung) eine Rentenauskunft beantragen.
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen nach medizinischer Prüfung ergeben sich folgende Möglichkeiten der Erwerbsminderungsrente:
- Volle Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden pro Tag
- Halbe Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden pro Tag; bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wird statt der halben Erwerbsminderungsrente die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt
Wichtig in diesen Zusammenhang ist noch einmal ausdrücklich festzuhalten, es gibt keine Leistung ohne Antrag. Die sicherste Art bei einer Behörde einen Antrag zu stellen, ist per Fax mit Ausdruck der ersten Seite des Antrags als Sendeprotokoll (Nachweis). Wer kein Fax hat, kann den Antrag auch beim Amtsgericht einwerfen (Tagesstempel). Wichtig: Man muss heutzutage um seine Rechte kämpfen.
Da der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur individuell bestimmt werden kann, steht Frau Rechtsanwalt Breiter auch gern für Fragen zur Verfügung:
Kontaktdaten:
Cornelia Breiter
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht
Kanzlei Breiter
Hauptstraße 100
69168 Wiesloch
06222/ 3045 966
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wir bedanken uns herzlich bei unserer Referentin, Frau Rechtsanwältin Cornelia Breiter für diesen guten Vortrag.
"Lachen ist Gesund"
Lachen ist Gesund - so hieß der letzte Vortrag des Seminars, den Frau Hannelore Schmitt hielt. Dabei mussten einige Leute so Lachen, dass Ihnen die Tränen die Wangen herunter gelaufen sind. War es doch mal eine neue Erfahrung auf dem Seminar gemeinsam das Lied Bruder Jakob zu singen. Aber nicht nur das lernten wir sondern wir erfuhren auch, welche verschiedenen Arten des Lachen es gibt. Aber der Vortrag zeigte auch die nachdenklich Seite des Lachens auf. Zum Schluss durfte sich noch jeder seinen persönlichen Lebensspruch sozusagen als Geschenk aus einer kleinen Kiste ziehen. Der Titel Lachen ist gesund war dabei sehr gut gewählt, denn wie man aus der eigenen Erfahrung weiß, wären heute einige ohne ihren unerschütterlichen Optimismus und Humor nicht mehr da!
Nach einem letzten gemeinsamen Mittagessen in großer Runde, machten sich die verbliebenen Hotelgäste auf zur Altstadtführung in der wunderschönen Universitätsstadt Heidelberg am Neckar, wo wir einen wunderschönen Nachmittag erlebten und das Seminar am Abend in geselliger Runde bei sehr gutem italienischem Essen ausklingen ließen.
Wir bedanken uns herzlich bei Rainer Merz und Martin G. Müller für die Organisation dieses eindrucksvollen Seminars und die Auswahl des Hotels. Sowie bei Gunther Fischborn für die freundliche und ortskundige Begleitung beim Freizeitbesuch in Heidelberg.
Anja Sachs
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