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Manfred KaestleHerr Ass. jur. Manfred Kästle vom VdK Bezirk Oberfranken gab uns einen Einblick in den Verfahrensweg einer Sozialklage.

Die Kernbereiche der Sozialklage sind:

  • Gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung sowie die private Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Grundsicherung
  • Sonstige soziale Sicherungen wie z. b. Mutterschaftsgeld
  • Kriegsopferversorgung (nur noch selten)
  • Sozialhilfe, Asylhilfe
  • Schwerbehindertenrecht
  • LFG (Arbeitgeberausgleich)

Es gibt noch weitere Bereiche, mit denen sich das Sozialgericht befasst, die jedoch eher selten vorkommen und nicht zu den Kernbereichen gehören.

Es gilt der Grundsatz: "Wenn ein Antrag vorliegt, steht der Verwaltung kein Ermessen mehr zu." Dies heißt, ein Antrag, der vorgelegt wurde, muss auch bearbeitet werden. Dabei ist der Antragsteller jederzeit "Herr" des Verfahrens und bestimmt somit auch jederzeit, ob das Verfahren weitergeführt oder beendet werden soll.

Das Sozialgericht kann zu:

  • Pflichtleistungen verurteilen, die im Gesetz mit "muss - ist - soll" beschrieben sind und ein positives Tun oder ein unterlassen des Beklagten verlangen.
  • Ermessensleistungen verurteilen, de im Gesetz mit "kann - darf - ist befugt" beschrieben werden und ein "Entschließungsermessen" oder ein "Auswahlermessen" für den Beklagten zur Folge haben.

Grundsätzlich ist zu jedem Urteil ein Widerspruch möglich. Ein Widerspruch hat stets eine aufschiebende Wirkung.

Sozialklagen werden in der Regel durch Gutachten entschieden. Bei Negativgutachten hat der Kläger die Chance, ein zweites Gutachten einzufordern. Ein Gutachten muss allerdings vom Kläger vorfinanziert werden (ca. 1.500 EUR) und wird dann später durch den Rechtsschutz erstattet. Den Gutachter kann der Kläger selbst bestimmen, er sollte jedoch darauf achten, dass stets das Gericht Auftraggeber ist, um ein gerichtsamtliches Gutachten zu erhalten.

Ab dem Bundessozialgericht (BSG) gilt Anwaltszwang und die Gerichtskosten sind frei.

Grundsätzlich war sehr erfreulich zu hören, dass jeder eine Sozialklage einreichen kann. Technisch ist der Weg aber eher eine etwas komplizierte Angelegenheit und hier nur ein sehr kleiner Einblick wiedergegeben, so dass nur die Empfehlung bleibt, wer aus welchem Grund auch immer den Weg einer Sozialklage gehen möchte, sollte sich auf jeden Fall einen Rechtsbeistand suchen. Weitere Informationen finden sich auch auf www.bundessozialgericht.de.

Monika Centmayer